Geldtipps für clevere Familienväter: Alles was Sie übers Elterngeld wissen müssen

Geldschein, Andreas Hermsdorf pixelio

Foto: Andreas Hermsdorf, pixelio.de

Wenn ein Paar ein Baby bekommt, benötigt die junge Familie natürlich Geld. Alles kostet: Die Babykleidung, der Kinderwagen, der Wickeltisch… und… und… und… Da kommt es sehr gelegen, dass es so eine Unterstützung wie das Elterngeld gibt. Doch was ist das eigentlich, dieses Elterngeld und wie wird diese Leistung beantragt?

Eltern können maximal für 14 Monate Elterngeld erhalten. Um in diesen Genuss zu kommen, dürfen sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt ganz davon ab, wieviel der Antragsteller, oder die Antragstellerin vorher verdient hat. Die Höhe bewegt sich zwischen 300 Euro und 1.800 Euro.

Es macht Sinn, dass sich die Eltern das Elterngeld teilen. Bezieht nur ein Elternteil Elterngeld, ist die Bezugsdauer auf zwölf Monate begrenzt. Der zweite Elternteil muss bei voller Ausschöpfung des Elterngeldes mindestens zwei Monate lang daran beteiligt sein. Allerdings müssen die in Anspruch genommenen Monate nicht in einem Stück genommen werden. Man darf sie aufteilen.

Wechsel der Steuerklasse rechtzeitig vollziehen

Seit Januar 2013 gilt eine neue Berechnungsgrundlage. Es wird die Steuerklasse zur Berechnung herangezogen, nach der der Antragsteller in den vorausgehenden zwölf Monaten vor der Geburt für den Zeitraum von sieben Monaten versteuert worden ist. Deshalb sollten Sie rechtzeitig die Steuerklasse wechseln, wenn Sie vorhaben, dies hinsichtlich Ihrer Kinderplanung zu tun.

Antragstellung des Elterngeldes:

Stellen Sie den Antrag schriftlich nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes. Sie benötigen dazu: Die Geburtsbescheinigung des Kindes, sowie Ihren Einkommensnachweis, oder einen Steuerbescheid bei Selbständigen. Wenn Mutterschaftsgeld gezahlt wird, die Bescheinigung der Krankenkasse hierüber, sowie die Bescheinigung des Arbeitgebers über den gezahlten Zuschuss. Außerdem eine Arbeitgeberbescheinigung über die geplante Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs. Bei Selbständigen eine entsprechend Eigenerklärung. Bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Mutter muss noch ein ärztliches Attest hierüber beigelegt werden.

Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung und wird deshalb auf Arbeitslosengeld I angerechnet. Der Arbeitslose hat eine Wahlmöglichkeit, entweder das Arbeitslosengeld I weiter zu beziehen und zusätzlich 300 Euro Elterngeld zu erhalten, wenn er gleichzeitig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, oder aber den prozentualen Anteil am ausgefallenen Einkommen als Elterngeld zu bekommen. Danach bleiben die Ansprüche am Arbeitslosengeld I bestehen. Bei Arbeitslosengeld II wird das Elterngeld voll angerechnet. Es sei denn der beantragende Elternteil war vor der Geburt voll erwerbstätig, dann gibt es zusätzlich zu Hartz IV den sogenannten Elternfreibetrag, allerdings höchstens 300 Euro.

Auf Wohngeld und BAföG wird das Elterngeld nur angerechnet, wenn der Bezug 300 Euro übersteigt.

Der Text dient nur zu Ihrer Orientierung und stellt keine verbindliche Beratung dar.

 

Written by Ingrid Neufeld

Die Autorin Ingrid Neufeld betreibt als Erzieherin mehrere pädagogische Blogs. Sie schreibt für Eltern und für alle, die mit Kinder zu tun haben. Zudem hat sie mehrere Kinderbücher veröffentlicht. Auf diesem Blog will sie Väter bei ihrer Erziehungsarbeit unterstützen. - Sie sind jetzt neugierig geworden und wollen wissen, was sie für Sie und Ihr Unternehmen tun kann? Dann sind Sie herzlich auf die Seite www.textdrechslerei.de eingeladen!

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